27.08.2019

Prüfung der Versteuerung von Einkünften aus Spanien

Die Finanzämter prüfen aktuell die ordnungsgemäße Versteuerung von Einkünften aus Immobilien in Spanien.

Hier gilt im Gegensatz zu allen anderen EU-Staaten statt der Freistellungs- die Anrechnungsmethode, d.h. die Einkünfte sind in Deutschland zu deklarieren und die spanische Steuer anzurechnen. Dies gilt auch für Einkünfte aus in der Schweiz belegenen Immobilien.

Einkünfte aus anderen EU-Ländern unterliegen grundsätzlich dem Progressionsvorbehalt, welcher gem. § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG jedoch nicht zur Anwendung kommt.

Es kann zur Einleitung von Steuerstrafverfahren kommen.