20.10.2025

Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen grunds?tzlich nicht offenlegen

Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt insoweit keine weitergehenden Rechte. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) am 15.07.2025 - IX R 25/24 entschieden.

Im Streitfall nahm das Finanzamt eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei der Kl?gerin, die einen Gastronomiebetrieb f?hrte, eine sogenannte Kassen-Nachschau (? 146b der Abgabenordnung - AO -) durchzuf?hren. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten der Kl?gerin wurde hierbei nicht festgestellt. Im Nachgang beantragte die Kl?gerin Einsicht in die f?r sie gef?hrten Steuerakten. Zudem begehrte sie Auskunft ?ber die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gem?? Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Mit beidem wollte die Kl?gerin Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise R?ckschl?sse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu k?nnen. Das Finanzamt lehnte die Antr?ge ab. Die Klage beim Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

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Der BFH wies die Revision zur?ck. Er f?hrte aus, einem Steuerpflichtigen sei keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige zu gew?hren, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbeh?rde h?her zu gewichten sei als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen. Hiervon sei im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige w?rde - was im Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war - infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Dem von der Kl?gerin verfolgten Anspruch auf Auskunft ?ber den Inhalt der anonymen Anzeige nach Art. 15 DSGVO erteilte der BFH ebenfalls eine Absage. Zwar beinhalte eine solche Anzeige regelm??ig personenbezogene Daten, ?ber die die Beh?rde grunds?tzlich Auskunft erteilen m?sse. Allerdings werde der Anspruch nach ? 32c Abs. 1 Nr. 1 AO beschr?nkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgem??e Erf?llung der Aufgaben der Finanzbeh?rde (Gleichm??igkeit der Besteuerung) gef?hrdet werden k?nnte. Dar?ber hinaus verb?te der Identit?tsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.

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(Pressemitteilung des BFH Nummer 058/25; zum Volltext des Urteils gelangen Sie hier:?IX R 25/24)

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